Der Schutz der Staatsgrenze der DDR

 



Völkerrechtliche Grundlagen

Rechtmäßigkeit des Schutzes der Staatsgrenze der DDR

Das Völkerrecht regelt die Beziehungen zwischen den Staaten. Die Staatsgrenzen sind folgerichtig Gegenstand völkerrechtlicher Festlegungen. Diese werden durch die Umsetzung in innerstaatliches Recht (Gesetze usw.) zur Rechtsgrundlage innerstaatlichen Handelns. Die Deutsche Demokratische Republik ist als sozialistischer Staat und gemäß ihrer geschichtlichen Verantwortung, alles zu tun, damit vom deutschen Boden nie wieder Krieg ausgeht, zutiefst an der konsequenten Einhaltung und Durchsetzung des Völkerrechts interessiert. In internationalen Verträgen sowie in der innerstaatlichen Gesetzgebung .verleiht sie diesem Interesse, Rechtskraft und trägt damit dazu bei, daß solche Prinzipien wie die Achtung der staatlichen Souveränität, die Nichteinmischung in. die Angelegenheiten anderer Staaten, der Verzicht auf die Anwendung bzw. Androhung von Gewalt, die uneingeschränkte Anerkennung der Unverletzlichkeit der im Ergebnis des zweiten Weltkrieges und der Nachkriegsentwicklung entstandenen Grenze u. a. m. in den Beziehungen der Staaten in Europa verwirklicht werden. Das konsequente Eintreten der DDR für die Einhaltung und Durchsetzung der Normen des Völkerrechts ist verbunden mit ihrer energischen Haltung gegenüber Verstößen jeder Art. Ist doch jede Infragestellung des Völkerrechts in den Beziehungen zwischen den Staaten unseres Kontinents ein Versuch, den Status-Quo in Europa anzutasten, Verunsicherung und Mißtrauen zwischen den Völkern zu säen und einer Wende von der Konfrontation zur Entspannung zwischen der NATO und dem Warschauer Vertrag entgegenzuwirken.

Die prinzipielle Einstellung der DDR zum Völkerrecht bezieht sich auch auf Fragen ihrer Staatsgrenze und auf den grenzüberschreitenden Verkehr. Beides wird in zwischenstaatlichen Verträgen auf der Grundlage des Völkerrechts geregelt.

Für den Dienst an der Staatsgrenze der DDR ist die Aneignung von Völkerrechtskenntnissen in folgenden Bereichen wesentlich:

1. über die allgemeinen Prinzipien und Normen des Völkerrechts, die auch für die Fragen der Staatsgrenzen und des grenzüberschreitenden Verkehrs von Bedeutung sind

2. über die völkerrechtlichen Grundlagen des Verlaufs der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik.

Das betrifft vor allem die im Ergebnis des zweiten Weltkrieges festgelegte Grenze (Demarkationslinie) der damaligen sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, die sich mit der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik zur Staatsgrenze entwickelte.

Sie beziehen sich aber auch auf Vereinbarungen der DDR mit Berlin (West) z. B. über Gebietsaustausche, in deren Ergebnis der Verlauf der Staatsgrenze zum gegenseitigen Vorteil geändert wurde.

3.  über die völkerrechtlichen Verträge und Übereinkommen, die die Deutsche Demokratische Republik in Grenzangelegenheiten mit ihren Nachbarstaaten abgeschlossen hat

Ihr Gegenstand reicht von der Abgrenzung der Territorialgewässer und des Festlandsockels In der Ostsee über die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten in Grenzangelegenheiten bis hin zur Markierung der Staatsgrenze.

4. über die völkerrechtswidrigen revanchistischen Ansprüche und Positionen, die die Bundesrepublik Deutschland auch in Grenzangelegenheiten am Ende der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts noch immer geltend zu machen versucht.

Vielfältige Angriffe gegen die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der DDR an der Staatsgrenze zur BRD und zu Berlin (West) stützen sich auf diese revanchistischen Positionen. Das reicht vom (vorgeblich friedlichen) Streben nach Veränderung der im Ergebnis des zweiten Weltkrieges und der Nachkriegsentwicklung entstandenen Grenzen bis zu anmaßenden Forderungen an das Grenzregime souveräner Staaten.

Nach diesen Schwerpunkten ist auch der Dokumententeil des vorliegenden Materials gegliedert. Er wird durch die Erläuterung von Begriffen ergänzt, deren Kenntnis für das Verstehen der zitierten Dokumente notwendig ist.

Überlegungen zum Verhältnis von Völkerrecht und Grenzdienst erhöhen das Verständnis für die Notwendigkeit standhafter Pflichterfüllung der Angehörigen der Grenztruppen, ihren Klassenauftrag zu erfüllen, an der Seite der NVA und der anderen bewaffneten Organe die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger gegen jeden Feind zu schützen, die souveränen Rechte der DDR bis zum Verlauf der Staatsgrenze durchzusetzen sowie die territoriale Integrität und die Unverletzlichkeit der Grenzen zu gewährleisten. Der Schutz der Staatsgrenzen erfordert zuerst und vor allem, dafür zu sorgen, daß sie nicht gewaltsam verändert werden. Das ist eine zentrale Aufgabe im Kampf um die Erhaltung des Friedens. Sie dient der Durchsetzung des völkerrechtlichen Gewaltverbots, das den Staaten verbietet, zur Lösung von Streitfragen in den internationalen Beziehungen Gewalt (militärische Gewalt) anzuwenden. Die von der Vollversammlung der Vereinten Nationen beschlossene Definition der Aggression macht den Zusammenhang von Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen und Aggressions- und Gewaltverbot deutlich. Sie wird deshalb im Dokumententeil auszugsweise wiedergegeben.

In Durchsetzung des Aggressionsverbots erzwingen die Streitkräfte des Warschauer Vertrages überall dort den Respekt vor den Staatsgrenzen der Teilnehmerstaaten, wo es notwendig ist. Denn aus der Verankerung der Unverletzlichkeit der Grenzen und dem Gewaltverbot im Völkerrecht folgt nicht, daß sie auch tatsächlich — sozusagen automatisch — durch die imperialistischen Staaten respektiert werden. Mehr noch: Das Völkerrecht selbst hat sich in einem langwierigen Prozeß herausgebildet und seine Durchsetzung ist auch In der Gegenwart mit einer harten Auseinandersetzung verbunden. Durchgesetzt werden muß die unter maßgeblicher Mitwirkung der UdSSR entstandene Charta der Vereinten Nationen, in der es heißt: «Alle Mitglieder enthalten sich in ihren internationalen Beziehungen der Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unverletzlichkeit oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder in irgendeiner anderen Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.  Betrachtet man die aggressiven Handlungen z. B. der USA gegenüber Nikaragua bis hin zum Persischen Golf, dann wird deutlich, daß das Völkerrecht sich nicht im Selbstlauf durchsetzt. Durchgesetzt werden muß auch das auf Initiative der sozialistischen Staaten in der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) verankerte Prinzip der Unverletzlichkeit der Grenzen. So heißt es in dem 1975 in Helsinki unterzeichneten Dokument: „Die Teilnehmerstaaten betrachten gegenseitig alle ihre Grenzen sowie die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich und werden deshalb jetzt und in der Zukunft keinen Anschlag auf diese Grenzen verüben.

Der zwischen der DDR und der BRD im Zuge des Entspannungsprozesses am Beginn der 70er Jahre abgeschlossene Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen ist hier einzuordnen. Er ist wichtiger Be-standteil des europäischen Vertragswerks und hat große Bedeutung für die Normalisierung der Beziehungen zwischen beiden Staaten. Sein politisches Gewicht liegt insbesondere euch darin, daß die BRD mit diesem Vertrag die jahrzehntelang von ihr vertretene Alleinvertretungs-anmaßung juristisch aufgeben, auf gleichberechtigte Beziehungen ein-gehen mußte und, wie in der Präambel festgestellt wird, „die Unver-letzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten in Europa in ihren gegenwärtigen Grenzen (als) eine grundlegende Bedingung für den Frieden“ anerkannte. In Artikel 3 dieses Vertrages bekräftigten die vertragschließenden Seiten „die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität“.

Unter dem Druck der Verhältnisse und bestehender völkerrechtlicher Verträge kommt die BRD-Regierung in Erklärungen um den Verzicht auf die Anwendung von staatlicher Gewalt gegen Grenzen nicht herum. Doch sie verbindet noch immer die mehrfach erklärte Anerkennung der Unverletzlichkeit der Grenzen mit revanchistischen Zielen in ihrer Staats-politik, die in der Duldung oder indirekten Unterstützung von Anschlägen auf unsere Staatsgrenze sowie in Forderungen zur Beseitigung unseres Grenzregimes zum Ausdruck kommen. Hetze gegen die DDR, Verleumdung ihrer Politik sind gang und gäbe. In der KSZE- Schlußakte wird dagegen eindeutig gefordert, „sich unter anderem der direkten oder indirekten Unterstützung terroristischer Tätigkeiten oder subversiver oder anderer Tätigkeiten (zu) enthalten, die auf den gewaltsamen Umsturz des Regimes eines anderen Teilnehmerstaates gerichtet sind. Mit Verstößen gegen diese Forderung haben wir es seitens der BRD jedoch immer hoch zu tun. Davon können wir uns unschwer auch an Hand der im Dokumententeil wiedergegebenen Auszüge aus dem Grundgesetz der BRD, aus dem sogenannten Deutschlandvertrag zwischen der BRD und den drei Westmächten, aus dem anmaßenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts der BRD zum Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen u. a. m. überzeugen.

Es ist Revanchismus in Artikeln und Paragraphen, wenn das BRD-Grundgesetz offen auf die Grenzen des Deutschen Reiches von 1937. Bezug nimmt, wenn die BRD mit den Westmächten einen „Deutschlandvertrag" abschließt, in dem ausdrücklich die Restauration kapitalistischer Verhältnisse in der DDR zum Ziel erklärt wird, oder wenn das höchste Gericht der BRD die DDR gewissermaßen zum Bundesland der BRD stempelt. Nichts anderes bedeutet schließlich der Vergleich der Staatsgrenze der DDR mit Verwaltungsgrenzen innerhalb der BRD.

Wir haben es hier mit der noch heute jede BRD-Regierung bindenden innerstaatlichen Grundlage ihrer Politik gegenüber der DDR zu tun. Auch Revanchismus und Unrecht kann also durchaus in Paragraphen gekleidet werden. Wir kommen deshalb nicht umhin, zumindest so lange von Revanchismus als Staatspolitik der BRD zu sprechen, bis diese unrealistischen Positionen fallen.

Für den Angehörigen der Grenztruppen der DDR ist stets zu beachten: Das Bundesverfassungsgericht und die anderen Organe der BRD sind innerstaatliche Einrichtungen des imperialistischen deutschen Staates. Ihre Kompetenz bezieht sich damit ausschließlich auf das Territorium, die staatlichen Einrichtungen und anderen Instanzen sowie auf die Bürger der BRD. Wir müssen jedoch in der Praxis zur Kenntnis nehmen, daß die staatlichen Organe der BRD diese Kompetenz auf revanchistische und damit auf eine mit dem Völkerrecht nicht zu vereinbarende Art überschreiten.

Eindeutig muß deshalb festgestellt werden: Jegliche Forderung der BRD an die DDR und ihre staatlichen Einrichtungen sowie eine angebliche Obhutspflicht gegenüber den Bürgern der DDR unter Berufung auf oben genannte Dokumente und Vereinbarungen weisen wir entschieden zurück. Das ist unser souveränes Recht. Die BRD hingegen verstößt eindeutig gegen das Völkerrecht.

Die Maßnahmen der DDR zur Wahrung der Unverletzlichkeit der Staatsgrenze gegenüber der BRD und Berlin (West) sind eng mit ihren Anstrengungen für die Durchsetzung und Wahrung der Menschenrechte verbunden. Die entsprechenden völkerrechtlichen Regelungen werden durch die DDR konsequent verwirklicht. Unter den einschlägigen völkerrechtlichen Dokumenten ist besonders die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" zu nennen. Sie wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommen. Hier sind die Menschenrechte als das „zu erreichende gemeinsame Ideal aufgeführt.

Die Regierung der DDR stellte in ihrer Erklärung zum 40. Jahrestag dieser Deklaration dazu fest: Gestützt auf die Erfahrungen des zweiten Weltkrieges sowie der Zeit des faschistischen Terrors, In denen die elementarsten Menschenrechte millionenfach verletzt wurden, haben die Mitglieder der Vereinten Nationen diese Erklärung formuliert. Das Recht eines jeden auf ein Leben In Frieden ist seitdem für die Völker der Welt oberstes Gebot.  Auch die Deutsche Demokratische Republik läßt sich in ihrer Politik davon leiten, daß das Recht auf ein Leben in Frieden das grundlegende Menschenrecht ist. Darüber hinaus sind die „Internationale Konvention über zivile und politische Rechte" vom 19. Dezember 1966 sowie die „Internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ vom gleichen Tage zu berücksichtigen.

Diese Konventionen gehen als von den Staaten ratifizierte völkerrechtliche Dokumente in ihrer Verbindlichkeit über die in der Deklaration von 1948 enthaltene Absichtserklärung hinaus. Die DDR ist beiden Konventionen beigetreten und setzt sie — in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht — in Innerstaatliches Recht um. In der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" stellten die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen rund drei Jahre nach der Zerschlagung der barbarischen Naziherrschaft In Deutschland fest, daß die Anerkennung der Menschenrechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens In der Welt bildet. Von dieser Formulierung ausgehend, umrissen die sozialistischen wie die kapitalistischen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter Wahrung ihrer in vielen Einzelfragen unterschiedlichen Positionen, ihre Auffassungen von den Menschenrechten. Neben dem bereits genannten Recht auf ein Leben in Frieden wurden dabei u. a. angeführt: 

- das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit (Art. 3);

- das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 18);

- das Recht auf soziale Sicherheit und die für die freie Entwicklung der Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (Art. 22);

- das Recht auf Arbeit (Art. 23/1);

- das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit (Art. 23/2);

- das Recht auf ärztliche Betreuung (Art. 25);

- das Recht auf Bildung (Art. 26).da

In der Praxis des internationalen Lebens ist bis in die Gegenwart hinein das Bekenntnis zur „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" charakteristisch. Aus dieser Sicht kann man also davon ausgehen, daß die Staatsgrenzen, auch die zwischen sozialistischen und kapitalistischen Staaten, die Länder im erklärten Ziel der Verwirklichung der Menschenrechte nicht trennen. Vielmehr dominiert das gemeinsame Bekenntnis zum verbindenden Ziel der Verwirklichung der Menschenrechte über die Staatsgrenzen hinweg. Zugleich sind jedoch die Staatsgrenzen Trennlinien in der Frage der Verwirklichung dieser Menschenrechte; gibt es doch dabei gravierende Unterschiede, ja Gegensätze. So ist es nur folgerichtig, daß Menschenrechtsfragen in den internationalen Beziehungen zu einem wichtigen Gegenstand der ideologischen Auseinandersetzung, aber auch der Zusammenarbeit im Interesse der Erhaltung des Friedens geworden" sind.

Eine besondere Rolle spielt in den Ideologischen Angriffen aus der BRD gegen die DDR die Berufung auf das in Artikel 13 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ und In Artikel 12 der „Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte“ verankerte Prinzip der Freizügigkeit. In der Menschenrechtserklärung heißt es dazu:

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.

(2) Jeder Mensch hat das Recht, Jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie In sein Land zurückzukehren.

In den Angriffen gegen die DDR wird nun versucht, diese Aussage zum Kern der gesamten Menschenrechtsfrage zu machen. Dabei soll der Anschein erweckt werden, die DDR verstoße, Insbesondere durch Ihre Maßnahmen zur Grenzsicherung, gegen Normen des Völkerrechts. Dazu sind folgende Anmerkungen notwendig:

1. Länger als ein Jahrzehnt nach Gründung der DDR und der BRD hat der sozialistische deutsche Staat die Grenze zu Berlin (West) in einer Weise offen gehalten, wie sie an den Grenzen souveräner Staaten nicht üblich ist. So war das weitgehend unkontrollierte Passieren dieser Grenze möglich. Diese fast unbegrenzte Freizügigkeit hat der Staat der deutschen Monopole zu einem ungehemmten Wirtschaftskrieg ausgenutzt. Er fügte der DDR nach Berechnungen von Wissenschaftlern der BRD einen Schaden von mehr als 100 Milliarden Mark zu. Um diese unvorstellbare Summe etwas zu veranschaulichen, folgender Vergleich: Nach den Normativen für den Wohnungsbau In der DDR von 1950 handelte es sich um den Gegenwert von rund vier Millionen Wohnungen. Auch im Interesse der Wahrung der sozialen Rechte der Bürger der DDR mußte dieser Praxis ein Ende gesetzt werden. Das stand Im vollen Einklang mit der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte". In deren Artikel 29/2 es Heißt: „Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.“

Die „Internationale Konvention über zivile und politische Rechte“ von 1966 enthält ganz 'm diesem Sinne die Regelung, daß die Freizügigkeit durch Gesetz Beschränkungen unterworfen werden kann, „die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind“. Es gibt also keine internationale Norm, die ein mit dem Mantel der Freizügigkeit gedecktes „Recht“ auf Ausplünderung der DDR verankert. Damit stimmt auch das Wiener KSZE-Folgetreffen vom 15. Januar 1989 überein.

2. Auf Unkenntnis der Normen des Völkerrechts, auf Unwissenheit legitimer Praxis souveräner Staaten wird spekuliert, wenn das Recht auf Freizügigkeit als „Recht“ auf unkontrollierten Grenzübertritt dargestellt und ein Anspruch auf Grenzübertritt konstruiert wird. Hier muß man nicht in die Ferne schweifen - ein solches Recht, einen solchen Anspruch akzeptiert auch der Staat BRD an seinen Grenzen nicht. So wurden nach den offiziellen Angaben in den Tätigkeitsberichten des Bundesgrenzschutzes der BRD von 1980 bis 1987 mehr als 2 Millionen. Personen die Einreise In die oder die Ausreise aus der BRD untersagt. Die BRD praktiziert an ihren Grenzen also durchaus keine schrankenlose Freizügigkeit. Daran ist aus völkerrechtlicher Sicht nichts auszusetzen. Wenn jedoch Politiker und Meinungsmacher dieses Staates unter den gegebenen Umständen einen unkontrollierten Verkehr über die Grenzen der DDR fordern, dann ist das schlicht Demagogie und Dummenfang, ist das ideologische Diversion gegen unseren sozialistischen Staat. Dies wird u. a. auch dadurch deutlich, daß z. B. der Ex-Innenminister Zimmermann für das eigene Land die Forderung erhob, beim Abbau von Grenzkontrollen zwischen kapitalistischen Anliegerstaaten der BRD müsse „darauf geachtet werden, daß die Belange der Inneren Sicherheit gewahrt bleiben“. Für die BRD-Polizei fordert er in einem solchen Falle gar das Recht zur „Verfolgung und Nacheile über die Grenzen hinweg".

Angesichts der noch immer verfolgten offiziellen Zielsetzung der BRD, unter den Losungen einer angeblich „offenen deutschen Frage" und einer angestrebten „Einheit in Freiheit" die kapitalistischen Verhältnisse in der DDR zu restaurieren, bedarf die Verwirklichung der Menschenrechte im sozialistischen deutschen Staat auch an der Grenze zur BRD und zu Berlin (West) des zuverlässigen Schutzes. Mit der Durchsetzung der mit dem Völkerrecht in Einklang stehenden gesetzlichen Ordnung an der Grenze unseres Landes, schützen die Grenztruppen die Verwirklichung der Menschenrechte In der DDR.

Die DDR hat hier keinen Nachholbedarf. Auf der Grundlage immer weiter ausgestalteter rechtlicher Regelungen auch für den grenzüberschreitenden Verkehr, sind das Recht auf Freizügigkeit in der DDR verwirklicht. Immerhin gab es z. B. 1988 rund 6,7 Millionen Reisende aus der DDR in die BRD und nach Berlin (West). Die Gesamtzahl der Reisenden aus der DDR in das nichtsozialistische Ausland betrug fast 7 Millionen. Im Gegenzug kamen rund 5,5 Millionen Reisende aus der BRD und aus Berlin (West) in den sozialistischen deutschen Staat. Statistisch kommt also auf mehr als jeden dritten Bürger der DDR eine Reise in die BRD oder nach Berlin (West), aber nur auf rund jeden zwölften Bürger des kapitalistischen deutschen Staates und der selbständigen politischen Einheit Berlin (West) eine Reise in den sozialistischen deutschen Staat. All dies selbstverständlich unter strikter Wahrung der staatlichen Gesetzgebung der DDR - ganz im Sinne des Völkerrechts.

Eine entscheidende Bedingung für diese Entwicklung ist die zuverlässige Sicherung und Kontrolle an unserer Grenze, die am 13. August 1961 hergestellt wurde. Erst sie schuf die Voraussetzungen, daß der DDR durch den grenzüberschreitenden Verkehr kein vermeidbarer Schaden zugefügt werden kann.

Die DDR sieht die Menschenrechte in ihrer Gesamtheit. Nach unserer Meinung sollten in der internationalen Auseinandersetzung um die Verwirklichung der Menschenrechte die imperialistischen Anfeindungen durch einen realen Wettstreit um ihre Verwirklichung ersetzt werden. Es wäre für Millionen Arbeitslose, Kranke usw. in der BRD ein Segen, wenn der imperialistische deutsche Staat hinsichtlich dieser Rechte eine ähnliche Entwicklung vorweisen könnte, wie sie in der DDR Wirklichkeit ist — von sozialer Sicherheit bis hin zur deutlichen Erhöhung der Zahl von Auslandsreisen sowie ihrer rechtlichen Regelung und Erweiterung im Dezember 1988 als Ausdruck der in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht von der DDR praktizierten Freizügigkeit.

3. Es mutet deshalb mehr als merkwürdig an, mit welcher Unverfrorenheit sich die Meinungsmacher des deutschen Imperialismus auf die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ berufen, die ja ausdrücklich jedem Menschen das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Arbeit, das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit, das Recht auf Bildung und weitere Rechte zugesteht, die in der DDR-Selbstverständlichkeiten des täglichen Lebens - in der BRD jedoch unerreicht sind. So besteht z. B. im sozialistischen deutschen Staat das in der Verfassung verbriefte Menschenrecht auf Arbeit. Dagegen herrscht im Imperialistischen deutschen Staat Massenarbeitslosigkeit. Auf der sozialistischen Seite der Staatsgrenze wird kostenlose Gesundheitsfürsorge täglich verwirklicht, aber auf der Imperialistischen Seite zwingen Reformen die Kranken immer kräftiger zur Kasse. So ist nach wie vor das bittere Wort: „Weil du arm bist, mußt du früher sterben" Realität. Wie es in der BRD um die Verwirklichung der Menschenrechte steht, das machte die „Frankfurter Rundschau“ In einem Beitrag deutlich, der dem vierzigjährigen Bestehen dieses Staates gewidmet war. Ausdrücklich wurde dort festgestellt: „Die Bundesrepublik ist faktisch nicht in der Lage, die Geltung der Grundrechte (d. h. der Menschenrechte, der Autor) auch für diejenigen zu garantieren, die auf Sozialhilfe angewiesen sind oder die als Kranke, Alte oder »Aus der Bahn Geworfene« allein, in Krankenhäusern oder in Heimen dieser oder jener Art leben müssen.“ Hier wind deutlich, welche Gegensätze an der Staatsgrenze der DDR zur BRD aber auch zu Berlin (West) aufeinandertreffen, was die Staatsgrenze voneinander trennt. Diese realen Gegensätze sind es, die eine trennende Wirkung der Staatsgrenzen erzwingen. Hier kann es und wird es für die Übertragung kapitalistischer Verhältnisse in den sozialistischen deutschen Staat keinerlei Freizügigkeit geben. Zeitgemäß sind heute nicht Versuche, unter dem Vorwand der Freizügigkeit die politische Ordnung der DDR zu untergraben. Zeitgemäß sind vielmehr echte Vergleiche der in den Staaten tatsächlich verwirklichten Menschenrechte. Zeitgemäß ist ein Wettbewerb um die Verwirklichung aller Menschenrechte Im Komplex. Was unseren Staat betrifft, so hält er sich konsequent an völkerrechtliche Normen und Vereinbarungen.

Indem die Grenztruppen der DDR alle Anschläge auf die Staatsgrenze der DDR zur BRD und zu Berlin (West) politisch verantwortungsbewußt, taktisch zweckmäßig, entschlossen und besonnen zugleich abwehren, haben sie einen entscheidenden Anteil daran, daß die Normen des Völkerrechts zum stabilisierenden Element in den internationalen Beziehungen werden.

—Oberstleutnant Dr. phil. Artur Pech—


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